Erleichterung für Schuldner

Das neue P-Konto: Pfändungsschutz für das Girokonto

Ein neues Gesetz regelt den Schutz vor Kontenpfändungen grundlegend neu: Mit dem P-Konto behalten Schuldner seit 1. Juli 2010 trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung. Bislang konnten sie selbst grundlegende Geschäfte des täglichen Lebens nur nach einer gerichtlichen Freigabe über ihr Girokonto führen. Im Rahmen klarer Freigrenzen kann für Schuldner das für ihren Lebensunterhalt benötigte Geld nun auch auf ihrem Girokonto pfändungsfrei bleiben.

Zum 1. Juli 2010 sind die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft getreten. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen.

Einrichtung eines P-Kontos

Seit Anfang Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.

Höhe des Pfändungsfreibetrages

Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden, beispielsweise bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber früheren Ehepartnern oder Kindern. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Die Voraussetzungen für eine solche Erhöhung des Pfändungsfreibetrages muss der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachweisen. Weitere besondere Aufwendungen – etwa im Zusammenhang mit einer Erkrankung oder Behinderung – können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt dann den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Freibetrag jeweils auf Monatsbasis

Das pfändungsgeschützte Guthaben steht jeweils für einen Monat zur Verfügung. Ist es bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Freibetrag einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu. Das erschwert Schuldnern leider die vorausschauende finanzielle Vorsorge für Kosten, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen anfallen (wie etwa Versicherungsprämien). Für solche Fälle sparen sie wohl besser das Geld im heimischen Sparschwein.

Missbrauchs-Vermeidung beim P-Konto

Um Missbrauch, wie etwa die Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten, zu vermeiden, darf jeder Schuldner nur ein P-Konto haben. Bei dessen Einrichtung hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. (Die SCHUFA wiederum darf die Daten, die sie im Rahmen der Missbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.)

Übergangsregelung bis Ende 2011

Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

Weitere Informationen zum P-Konto gibt es unter anderem beim Bundesministerium der Justiz: Das neue Pfändungsschutzkonto – Häufig gestellte Fragen (.pdf-Datei).


Quelle: Bundesministerium der Justiz
(ENDE) finanzwertig.de/07.07.2010