Herbstliche Rutschbahnen
Laub auf Bürgersteig: Räumpflicht für Grundstücksbesitzer (und Mieter)
Kategorien: Bauen & Wohnen, Rechtstipps, Verbraucher-Infos, aktuell | Tags: Bürgersteig, Herbst, Laub, Räumpflicht, Unfall, Verkehrssicherungspflicht
Die Räumpflicht beginnt schon lange vor dem ersten Schnee: Bereits im Herbst müssen Hauseigentümer das Laub von den frei zugänglichen Wegen ihres Grundstücks und den Bürgersteigen entfernen. Bleiben Blätter liegen und ein Fußgänger rutscht aus oder stolpert über ein darunter verborgenes Hindernis, kann er den Eigentümer zur Verantwortung ziehen. Von der Verkehrssicherungspflicht können übrigens auch Mieter betroffen sein – wenn der Vermieter sie ihnen schriftlich übertragen hat.
“Jeder Grundstückseigentümer muss die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von seinem Grundstück und angrenzenden Wegen ausgehen. Und dazu gehört auch die Rutsch- oder Stolpergefahr durch glitschiges Laub”, verdeutlicht Sonja Biorac, Haftpflichtexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung. Bei Mietshäusern muss er die Räumpflicht jedoch nicht selbst übernehmen: Per Mietvertrag oder Hausordnung kann er sie den Mietern übertragen. Allerdings muss der Vermieter dann regelmäßig kontrollieren, ob das auch wirklich klappt, so Biorac weiter.
Die Räumpflicht hat allerdings auch Grenzen. Der Hausbesitzer oder Mieter haftet nur dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, zum Beispiel wenn das Laub längere Zeit liegen bleibt oder es gefriert. Jeden Unfall kann und muss er nicht ausschließen – der Aufwand muss angemessen bleiben. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an: Liegt viel Laub auf dem Bürgersteig, muss häufiger gekehrt werden, bei einzelnen Blättern nur alle paar Tage. Auch die Fußgänger müssen sich umsichtig verhalten und sich auf die Gefahrenquelle Herbstlaub einstellen.
Wenn Hausbesitzer oder Mieter dafür verantwortlich sind, dass sich jemand auf ihrem Grundstück oder auf dem Gehweg verletzt hat, springt im Regelfall – sofern vorhanden – entweder die Privathaftpflicht- oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein.
Quelle: R+V Infocenter
Bild: Ge.Ko2
(ENDE) finanzwertig.de/01.11.2010




[...] Grundsätzlich liegt die so genannte Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen zunächst bei den Kommunen. Diese nutzen aber in aller Regel die gesetzliche Möglichkeit, die Räumpflicht auf die Anlieger – also die Hauseigentümer – zu übertragen. Denen steht es dann wiederum frei, hierfür beispielsweise einen externen Räumdienst zu bestellen, einen etwaigen Hausmeister damit zu beauftragen oder die Verantwortung an die Mieter weiterzugeben. (Das gilt im Übrigen nicht nur für Eis und Schnee im Winter, sondern auch schon für rutschiges Herbstlaub auf dem Bürgersteig.) [...]