Gilt auf einem Straßenabschnitt, zum Beispiel wegen eines Umzugs, kurzfristig ein Parkverbot, dürfen dort parkende Autos abgeschleppt werden. Doch die dafür entstehenden Kosten müssen Fahrzeughalter nur tragen, wenn die Parkverbotsschilder mit mindestens drei vollen Tagen Vorlauf aufgestellt wurden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 25.16).
Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Auto in einer Straße abgestellt, in der das Parken gewöhnlich erlaubt war. Anschließend flog sie in den Urlaub. In dieser Zeit stellte die Stadtverwaltung in der Straße Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs auf. Da das Auto der Frau zum Umzugszeitpunkt noch in der zeitweiligen Parkverbotszone stand, ließ die Stadt es abschleppen. Die Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr sollte die Fahrzeughalterin tragen. Dagegen klagte die Frau.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht bekam sie nun recht. Die Kosten für das Abschleppen könnten nur dann auf die Fahrzeughalter umgelegt werden, wenn die Halteverbotsschilder mit mindestens drei vollen Tagen Vorlaufzeit aufgestellt würden. „Kürzere Fristen wären eine unangemessene Belastung für die Autofahrer, weil diese damit gezwungen wären, in engen Abständen zu kontrollieren, ob ihr Auto noch zulässig abgestellt ist“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Ruge.
Im vorliegenden Fall war die Frist nicht eingehalten worden. Zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen des Autos lagen keine vollen drei Tage. Deshalb muss die Klägerin die Kosten für das Abschleppen nicht tragen, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline
(Ende) finanzwertig/20.06.2018/mar