Empfänger von Hartz-IV-Leistungen haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hervor. Die dortigen Richter haben zwar nicht in der Sache selbst entschieden, jedoch den Antrag auf Prozesskostenbeihilfe einer Frau für eine entsprechende Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Minden von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang verlangt. Zur Begründung hatte sie angeführt, dass es in der Mehrzahl der deutschen Haushalte mittlerweile einen Computer gebe.
Doch dem wollten die Richter am LSG NRW nicht folgen. Ein Personalcomputer gehöre nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, befanden sie (Az. L 6 AS 297/10 B). Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in deutschen Haushalten verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV-Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen. Im Ergebnis stünden die Kosten für einen PC Langzeitarbeitslosen auch nicht zusätzlich zu ihren Regelleistung zu.
Quelle: LSG NRW, tagesschau.de (via YuccaTree Post)
(ENDE) finanzwertig.de/11.05.2010