Die Abmahnung dient als Warnung für den Arbeitnehmer, manche Arbeitgeber nutzen sie aber auch als ersten Schritt hin zu einer bald folgenden Kündigung. Daher ist es gut zu wissen, wann und wie Arbeitnehmer abgemahnt werden dürfen und wie sie sich dagegen wehren können.
Abmahnung vor Kündigung
Ganz allgemein versteht man unter einer arbeitsrechtlichen Abmahnung eine formale Auforderung an einen Beschäftigten, eine bestimmte Handlung künftig vorzunehmen bzw. zu unterlassen. Mit ihr sollen Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hingewiesen und ausdrücklich vor weitergehenden Maßnahmen des Arbeitgebers im Wiederholungsfall gewarnt werden. In diesem Sinne ist eine Abmahnung in vielen Fällen auch immer eine notwendige Voraussetzung für den Arbeitgeber, um ein Arbeitsverhältnis mit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung zu beenden.
Lediglich bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Kündung mit sofortiger Wirkung möglich. Das gilt insbesondere in solchen Fällen, in denen Arbeitnehmer von vornherein wissen müssten, das ihr Verhalten keinesfalls im Unternehmen geduldet wird und/oder zu schweren Eingriffen in die Vertrauensbeziehung führt – beispielsweise bei Diebstahl am Arbeitsplatz. Ebenfalls entbehrlich ist eine Abmahnung für eine Kündigung in der Probezeit.
Was wird abgemahnt?
Typische Gründe für eine Abmahnung sind beispielsweise häufiges Zuspätkommen, Arbeitsbummelei, Vernachlässigen der Nachweispflicht bei Krankheiten, Beleidigungen gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, (übermäßige) private Telefonate während der Arbeit oder unerlaubtes Surfen im Internet. Für Unternehmen ist es wichtig, solche Verstöße nicht stillschweigend zu akzeptieren. Geschieht dies nämlich über eine längere Zeit, können sie zu einem „Gewohnheitsrecht“ innerhalb des Arbeitsverhältnisses werden.
Form der Abmahnung
Eine Abmahnung wird im Regelfall schriftlich erteilt. Mündliche Abmahnungen sind zwar ebenfalls möglich. Ihnen mangelt es aber an der notwendigen Beweiskraft für etwaige spätere Kündigungsschutzprozesse.
Eine Abmahnung aussprechen dürfen auf Seiten eines Arbeitgebers im Übrigen nicht nur die Personen, die auch eine Kündigung aussprechen können. Das Recht gilt auch für diejenigen, die dem abgemahnten Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt sind.
Inhalt der Abmahnung
Für eine wirksame Abmahnung muss der Arbeitgeber den abgemahnten Sachverhalt konkret und möglichst detailliert beschreiben – beispielsweise mit genauer Angabe von Datum und Uhrzeit des Fehlverhaltens (Dokumentarfunktion). Pauschale Schilderungen wie „häufige Unpünktlichkeit “ oder „ungenügende Arbeitsleistung“ reichen dafür nicht aus. Zudem muss der Abmahngrund deutlich als Fehlverhalten gerügt werden (Hinweisfunktion).
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die konkreten Strafmaßnahmen nennen, die dem Arbeitnehmer bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens bzw. einer ähnlichen Pflichtverletzung drohen (Warnfunktion). Das kann eine (zeitweise) Gehaltsreduzierung, eine Versetzung oder auch die Kündigung sein. Dabei müssen Arbeitgeber gerade bei einer letzten Abmahnung vor einer drohenden Kündigung diese „besonders eindringlich gestalten“, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz hervorgeht (Az.: 10 Sa 52/09 vom 23. April 2009).
Mit einer Abmahnung kann ein Arbeitgeber im Übrigen auch gleich mehrere Pflichtverstöße auf einmal beanstanden. Allerdings müssen dann alle Abmahngründe zutreffend sein. Ist auch nur einer davon nicht haltbar, wird die Abmahnung als Ganzes ungültig.
Abmahnung in der Personalakte
Soll die Abmahnung in die Personalakte eines Arbeitnehmers aufgenommen werden, so muss dieser im Vorfeld zu seinem abzumahnenden Fehlverhalten angehört werden. Darüber hinaus hat der Abgemahnte das Recht, dass eine von ihm verfasste Gegendarstellung ebenfalls zur Personalakte genommen wird. Dafür ist es unerheblich, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Die Gegendarstellung ändert allerdings nichts an der Wirkung einer Abmahnung.
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(ENDE) finanzwertig.de/18.08.2010 (zuletzt aktualisiert am 12.03.2021)