Arbeitsrecht

Abmahnungen – So können sich Arbeitnehmer wehren

Aufgrund ihrer Bedeutung für das Fortbestehen einer Arbeitsbeziehung raten Arbeitsrechtler, eine Abmahnung nicht auf sich beruhen zu lassen, sofern sie auch nur zu einem kleinen Teil unberechtigt ist – notfalls auch vor dem Arbeitsgericht. Berechtigte Abmahnungen können dagegen oftmals nach spätestens fünf Jahren wieder gestrichen werden.

Ist eine Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers unberechtigt, sollte er diese keinesfalls unterschreiben, sofern damit nicht ausdrücklich nur der Erhalt der Abmahnung bestätigt wird. Zudem ist es ratsam, möglichst umgehend entsprechende Beweise für die mangelnde Berechtigung der Abmahnung zu sichern. Das können Dokumente oder auch bestätigte Aussagen von Kollegen sein.

Klage gegen Abmahnung

Darauf gestützt kann sich der Abgemahnte bei seinem Vorgesetzten, der Personalabteilung bzw. der Firmenleitung beschweren und auf Rücknahme der Abmahnung drängen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser vermittelnd eingreifen. Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, können Arbeitnehmer auch vor einem Arbeitsgericht auf die Rücknahme einer Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte klagen. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, warum die Abmahnung berechtigt war.

Eine Klagefrist muss der Abgemahnte dabei nicht einhalten, da die Abmahnung eine dauerhafte Beeinträchtigung darstellt. Grundsätzlich können Arbeitnehmer eine aus ihrer Sicht fälschliche Abmahnung auch erst einmal stillschweigend akzeptieren und erst in einem darauf basierenden späteren Kündigungsschutzprozess dagegen angehen. Doch durch die bis dahin vergangene Zeit wird die Beweisführung oftmals unnötig erschwert.

Allgemein hat eine Forderung nach Widerruf einer Abmahnung in der Regel Erfolg, wenn…

  • die Abmahnung ganz oder teilweise auf falschen Tatsachenbehauptungen des Arbeitgebers basiert,
  • die Abmahnung in keinem Verhältnis zum geringfügigen Fehlverhalten (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) oder im Widerspruch zu bisherigen Reaktionen des Arbeitgebers auf den Abmahngrund steht (dieser also früher ausdrücklich erlaubt bzw. geduldet war),
  • der Abmahngrund mit einem allgemeinen betrieblichen Missstand in Verbindung steht (beispielsweise bei einer Abmahnung wegen ungenügender Arbeitsleistung infolge schlechter Arbeitsorganisation innerhalb des Unternehmens oder störungsanfälliger Produktionsmittel),
  • eine Wiederholung des abgemahnte Fehlverhaltens aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist oder
  • die Abmahnung gegen höherrangiges Recht wie den Gleichbehandlungsabsatz verstößt.

Gültigkeit einer Abmahnung

Eine einmal ausgesprochene Abmahnung gilt nicht in alle Ewigkeit. Sie verliert je nach Schwere des abgemahnten Fehlverhalten in der Regel nach zwei bis fünf Jahren ihre Wirkung. Danach müssten Arbeitgeber bei einem neuen Pflichtverstoß vor einer Kündigung erst eine neuerliche Abmahnung aussprechen. Allerdings: Für diese Verfallsfristen gibt es keine klare gesetzliche Grundlage. Hier hängt viel von den Umständen im Einzelfall ab.

Auch ein Arbeitnehmer darf abmahnen

Neben dem eher typischen Fall einer Abmahnung durch den Arbeitgeber, besteht aber auch für Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt (etwa bei dauerhaft hohen Überstunden oder mangelndem Arbeitsschutz). Der Nachweis derartiger Abmahnungen kann unter anderem hilfreich sein, um nach einer Eigenkündigung mögliche negative Folgen hinsichtlich der Arbeitslosenunterstützung oder andere staatliche Sozialleistungen zu vermeiden.

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(ENDE) finanzwertig.de/18.08.2010