Arbeitsrecht

Corona und Kurzarbeit

Mehr Geld zu vereinfachten Bedingungen: Aufgrund der Corona-Pandemie verbessert die Bundesregierung vorübergehend die Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Ein Überblick:

Um überhaupt Kurzarbeit beantragen zu können, mussten bislang 30 Prozent der Beschäftigten eines Unternehmens von Arbeitsausfall betroffen sein. Nun reicht es bereits, wenn lediglich zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind. In Betrieben mit Arbeitszeitkonten sind Arbeitnehmer derzeit auch nicht verpflichtet, hier vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld ausgefallene Arbeitszeit zu sammeln („negatives Arbeitszeitsaldo“). Arbeitgeber bekommen zudem die Sozialversicherungsbeiträge, wie sie auch bei Kurzarbeit zu entrichten sind, in voller Höhe erstattet.

Zeitweilige Erhöhung

Für Arbeitnehmer bringt das Kurzarbeitergeld finanzielle Einbußen mit sich. Grundsätzlich übernimmt die Agentur für Arbeit nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit einem oder mehreren Kindern zahlt sie bislang 67 Prozent für maximal zwölf Monate. ABER: Im Zuge der Corona-Krise haben die Regierungsparteien eine gestaffelte Anhebung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Wer es für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs vorübergehend 70 Prozent. Für Haushalte mit Kindern sind es 77 Prozent. Ab dem siebten Monat des Bezuges bekommen Arbeitnehmer ohne Kinder 80 Prozent und Haushalte mit Kindern 87 Prozent – allerdings längstens bis zum Jahresende 2020.

Darüber hinaus gelten für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai 2020 bis Ende 2020 erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten: Einkommen aus einer während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung wird in dieser Zeit nicht mehr auf die Lohnersatzleistung angerechnet.

Hintergrund Kurzarbeitergeld

Unternehmern erhalten Kurzarbeitergeld zu den leichteren Bedingungen dann, wenn ihnen wirtschaftliche Einbußen wegen des Coronavirus und der damit zusammenhängenden Einschränkungen entstehen. Die Beantragung ist Sache des Arbeitgebers, Arbeitnehmer müssen also nicht aktiv werden. Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 1. März 2020 beantragt und kurzfristig ausbezahlt werden. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten und die gesetzlichen Urlaubsansprüche bestehen.

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Lohnersatzleistung – die allerdings dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegt. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Wer zudem im Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, der ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.


Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
(Ende) finanzwertig/28.04.2020/mar