Kurz notiert: Wer in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter für diese Zeit auch eine nachträgliche Nebenkostennachzahlung übernimmt. Wer nicht mehr unterstützungsbedürftig ist, etwa wegen eines neuen Jobs, muss die Nachzahlung selbst leisten. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden.
Im konkreten Fall ging es um eine vormalige Hartz-IV-Empfängerin aus Mainz. Sie hatte im Dezember 2011 von ihrem früheren Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 erhalten – mit einer Nachzahlungsforderung von 400 Euro. Da die Mietkosten der Frau 2010 noch vom Jobcenter übernommen worden waren, versuchte die Frau den Betrag vom Jobcenter zu erhalten. Dafür wandte sie sich auch an das Sozialgericht Mainz und begehrte Eilrechtsschutz. Sie argumentierte, dass sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Erstellung der Betriebskostenabrechnung habe. Und wäre die Abrechnung noch 2010 erfolgt, hätte das Jobcenter die Kosten übernehmen müssen.
Vom Sozialgericht Mainz wurde ihr Anliegen jedoch abgewiesen. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nur dann bewilligt werden können, wenn aktuell Hilfebedürftigkeit besteht. Die Frau sei dagegen mittlerweile nicht mehr auf Leistungen des Jobcenters angewiesen. In diesem Fall müsse ein ehemaliger Leistungsempfänger eine nachträglich geltend gemachte Forderung selbst begleichen, auch wenn sich die Forderung auf den Zeitraum des Leistungsbezugs beziehe.
Quelle: Sozialgericht Mainz (Az.: S 10 AS 200/12 ER)
(Ende) finanzwertig.de/12.04.2012/mar